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Einband

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  • Originalbroschur. Zustand: Gut. 242 S. Wegen kleiner, unbedeutender Spuren am Einband als Mängelexemplar gekennzeichnet, Textteil absolut sauber und vollständig; keinerlei Einträge oder sonstige Beeinträchtigungen; Fachbuchquittung immer beiliegend. - Inhalt: Aus dem Vorwort: Die vorliegende Abhandlung ist meine im Januar 1991 abgeschlossene Dissertation, die von der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg angenommen wurde. Neuerscheinungen konnten bis September 1991 berücksichtigt werden. -- Mein Dank gilt vor allem meinem verehrten Lehrer, Herrn Prof. Dr. Thomas Hillenkamp, der das Thema der Arbeit angeregt und ihr Entstehen durch seine fürsorgliche Betreuung gefördert hat. In zahlreichen Gesprächen erhielt ich von ihm viele fruchtbare Hinweise, die bei der Abfassung der Arbeit von großem Nutzen waren. -- Herzlich danken möchte ich auch Herrn Prof. Dr. Wilfried Küper, dessen hilfreiche Anregungen ebenfalls gewinnbringend waren. -- Danken möchte ich weiter Herrn Prof. Dr. Friedrich-Christian Schroeder und Herrn Prof. Dr. Eberhard Schmidhäuser sowie dem Verlag Duncker & Humblot für die Aufnahme der Arbeit in die Reihe "Strafrechtliche Abhandlungen, Neue Folge". - Auszug aus: Einführung und Meinungsstand -- § 1 Einführung A. Problemstellung -- Im Zusammenhang mit dem Vorsatz des Anstifters treten verschiedenartige Probleme bei der Rechtsanwendung in Erscheinung. Dabei stehen zwei Problemkreise im Zusammenhang mit der Konkretheit des Anstiftervorsatzes. -- Zum ersten Problemkreis gehören Fälle, in denen der Anstifter eine konkrete Vorstellung von der Tat besitzt, die von dem Täter später dann tatsächlich verwirklichte Tat aber von dieser Vorstellung abweicht. Hier stellt sich die Frage, ob die verwirklichte Tat dem Anstifter zugerechnet werden kann. Eine Zurechnung wird nach allgemeiner Meinung immer dann bejaht, wenn die Abweichung unwesentlich ist. -- Der zweite Problemkreis betrifft demgegenüber die Frage, welche Mindestanforderungen an die Vorstellungen des Anstifters von der Haupttat zu stellen sind, wie bestimmt die Tat sein muß. Es geht dabei zum einen um die Frage, ob der Anstifter über den gesetzlichen Tatbestand hinaus weitere Umstände der Haupttat kennen, bzw. ob bereits die Aufforderung an den Täter entsprechend konkretisiert sein muß. Zum anderen fragt sich, wie Fälle zu beurteilen sind, bei denen das Vorstellungsbild des Anstifters so offen ist, daß mehrere Deliktstatbestände innerhalb des groben Rahmens denkbar sind. Dabei tritt die Frage, inwieweit das Vorstellungsbild des Anstifters subsumtionsrelevante Merkmale umfassen muß, damit die Tat einem bestimmten Deliktstatbestand zugeordnet werden kann, kumulativ neben der Frage der sonstigen Individualisierung der Tat auf. So sind Fälle denkbar, bei denen zwar das Tatbild bereits konkretisiert ist, gleichwohl der genaue Tatbestand noch nicht feststeht. Auch in diesem Zusammenhang müssen die Grenzen der Bestimmtheit fixiert werden. Daneben ist in dem Fragenkomplex klärungsbedürftig, welche Merkmale von der Tat der Anstifter kennen oder welche Merkmale sein Verhaltensvorschlag beinhalten muß. ISBN 9783428074372 Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 317.

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    Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Für diesen Titel ist noch kein Beschreibungstext vorhanden.