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Verlag: Beck, 1976
ISBN 10: 3406063977ISBN 13: 9783406063978
Anbieter: medimops, Berlin, Deutschland
Buch
Befriedigend/Good: Durchschnittlich erhaltenes Buch bzw. Schutzumschlag mit Gebrauchsspuren, aber vollständigen Seiten. / Describes the average WORN book or dust jacket that has all the pages present.
Verlag: Mchn., Beck,, 1976
ISBN 10: 3406063977ISBN 13: 9783406063978
Anbieter: Antiquariat Alte Seiten - Jochen Mitter, Göttingen, Deutschland
Buch
OLn. 2, OU. XX,457 S., e. Ttlbld., Die angegebenen Versandkosten gelten bei AbeBooks und ZVAB nur für Bücher bis zum Gewicht von 1000 g (Bücher- / Warensendung). Über höhere Versandkosten bei schwereren Büchern werden Sie von uns informiert. - Wegen der EPR-Bestimmungen liefern wir nicht nach Bulgarien, Estland, Griechenland, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta, Kroatien, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien und Ungarn. Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 705.
Verlag: Verlag C.H.Beck, München, 1976
Anbieter: vorwärts:buchhandlung + antiquariat GmbH, Berlin, Deutschland
Brosch. 457 34 Ex. müssten noch in einer Kiste Nostiz sein? Wo ? 7.12.06. Buch.
Verlag: Unbekannt, 1976
ISBN 10: 3406063977ISBN 13: 9783406063978
Anbieter: Buchpark, Trebbin, Deutschland
Buch
Zustand: Sehr gut. Zustand: Sehr gut - Gepflegter, sauberer Zustand. Aus der Auflösung einer renommierten Bibliothek. Kann Stempel beinhalten.
Verlag: München Beck, 1976
Anbieter: Zentralantiquariat Leipzig GmbH, Leipzig, Deutschland
Verbandsmitglied: BOEV
XX, 457 S. Mit Porträt. OKart. Mit den Abschnitten I. Das Recht in unserer Zeit; II. Staats - Verfassung - Grundrechte; III. Strafrecht und Strafgewalt; IV. Rechtspflege und gerichtliches Verfahren; V. Freiheit der Presse und der Kunst. Insgesamt 27 Aufsätze. Sprache: Deutsch.
Verlag: C. H. Beck, München, 1976
Anbieter: Vico Verlag und Antiquariat Dr. Otto, Frankfurt am Main, Deutschland
Originaler Verlagsleinen. München, C. H. Beck, 1976. 8vo. XX, 457 S. Mit Portrait. Originaler Verlagsleinen. Einführung von Hans Jochen Vogel. Sprache: Deutsch.
Verlag: Campus Verlag, 1998
ISBN 10: 3593358417ISBN 13: 9783593358413
Anbieter: BUCHSERVICE / ANTIQUARIAT Lars Lutzer, Wahlstedt, Deutschland
Buch
Softcover. Zustand: gut. 1998. Fritz Bauers Name ist mit dem großen Frankfurter Auschwitz-Prozeß verbunden, doch steht er auch für die juristische Aufarbeitung der NS-Verbrechen insgesemt. Er war Mitbegründer der Humanistischen Union und der Zeitschrift "Die Neue Gesellschaft"; hier setzte er sich mit der Obrigkeitsgläubigkeit in der jungen Bundesrepublik auseinander. Fritz Bauer war ein Verfechter des Widerstandsrechts, der Liberalisierung des Strafrechts und der Resozialisierung von Straftätern. In diesem Buch sind wichtige Beiträge des streitbaren Juristen gesammelt. Das Recht vom Himmel holen Eine Auswahl aus Fritz Bauers Schriften Unrecht, das von Staates wegen verübt wird, lässt sich nur unter grossen Schwierigkeiten juristisch ahnden. Kann man nicht auf allgemein anerkannte Menschenrechtskonventionen zurückgreifen, dann stellt sich nämlich die Frage, nach welchem Recht die Täter zur Rechenschaft gezogen werden sollen. Ist ein Rückgriff auf ein übergesetzliches Naturrecht mit dem Gedanken der Rechtssicherheit vereinbar? Darf man davon ausgehen, dass die Täter sich eines Unrechts bewusst sind, wenn sie menschenverachtende Normen anwenden? Mit diesen und anderen Fragen hatte sich die bundesdeutsche Justiz mehrmals auseinanderzusetzen, zunächst bei der Beurteilung von NS-Straftaten, jüngst wieder bei der Verurteilung von DDR-Staatsunrecht. Ahndung von Nazi-Verbrechen Einen wesentlichen Beitrag zur Klärung dieser Fragen stellt die unter dem Titel «Die Humanität der Rechtsordnung» veröffentlichte Auswahl aus den Schriften Fritz Bauers (19031968) dar, der als hessischer Generalstaatsanwalt so bedeutende Verfahren wie den Frankfurter Auschwitz-Prozess initiierte. Bauer war 1933 für mehrere Monate in ein Konzentrationslager verschleppt worden. 1936 musste er nach Dänemark emigrieren, von wo aus er sich 1943 vor der verstärkt einsetzenden Judenverfolgung nach Schweden retten konnte. 1949 kehrte er nach Deutschland zurück. Hier machte er sich rasch einen Namen als Spezialist für die Strafverfolgung von Nazi-Verbrechern. In einem ersten aufsehenerregenden Prozess erreichte Bauer, dass die Widerstandskämpfer des 20. Juli Stauffenberg war ein Mitschüler Bauers gewesen nicht ungestraft als «Landesverräter» bezeichnet werden durften. Massgeblichen Anteil hatte Bauer an dem Ende 1959 eingeleiteten Verfahren gegen die Organisatoren der «Euthanasie» seine Beiträge zu diesem Thema sind schon 1996 erschienen. Anfang der sechziger Jahre schliesslich brachte Bauer, inzwischen hessischer Generalstaatsanwalt, einen zwei Jahre dauernden Prozess gegen die Lagerverwaltung von Auschwitz in Gang. Wie aus seinen Texten deutlich wird, hatte Bauer mit grossen Schwierigkeiten bei der Einleitung von Strafverfahren zu kämpfen. Nach dem Beginn des kalten Krieges hatte sich nämlich die Auffassung durchgesetzt, mit den Anstrengungen zur Verfolgung nationalsozialistischen Unrechts zwischen 1945 und 1950 könne es sein Bewenden haben. Immerhin wurde 1958 nach einer Phase der Untätigkeit die zentrale Stelle zur Aufklärung von NS-Verbrechen in Ludwigsburg errichtet und damit die Strafverfolgung systematisiert. Bauers Verdienste um die Wiederbelebung der Prozesse gegen Massenmörder können nicht hoch genug eingeschätzt werden. Gesetz und Gerechtigkeit In seinen Beiträgen zu Fragen der NS-Verbrechen folgt Bauer zunächst dem Strafrechtler und Justizminister in der Weimarer Republik, Gustav Radbruch, der schon auf den Studenten Bauer einen starken Eindruck gemacht hatte. Mit Radbruchs Namen verbindet sich die These, ein Gesetz, welches in unerträglicher Weise gegen die Gerechtigkeit verstösst, entbehre der Rechtsnatur; die Prinzipien der Gerechtigkeit selbst existierten nicht in Gesetzesform, sondern seien Teil eines übergesetzlichen Naturrechts. Diese «Radbruch-Formel» hat sich auch die höchste deutsche Rechtsprechung nach dem Krieg zu eigen gemacht. Radbruch und der Rechtsprechung wirft Bauer vor, auf halbem Weg stehengeblieben zu sein: Wer die Existenz eines Naturrechts bejahe, müsse konsequenterweise den Schluss ziehen, dass sich Menschen bei Verstössen gegen Naturrecht auch eines Unrechts bewusst seien. Ein Richter, der naturrechtswidrige NS-Normen anwandte, hätte also, folgt man Bauer, Recht vorsätzlich gebeugt. Die Obergerichte sind dieser These Bauers allerdings nicht gefolgt, sondern haben jedenfalls den Richtern ein sogenanntes «Richterprivileg» zugestanden. Ihrem scheinbar akademischen Charakter zum Trotz ist Bauers These heute für die juristische Bewältigung des DDR-Unrechts von neuem aktuell. So hat etwa 1998 das Bundesverfassungsgericht ganz im Sinne Bauers die Verurteilung einer Richterin wegen Rechtsbeugung bestätigt, die unverhältnismässig hohe Haftstrafen ausgesprochen hatte. Abkehr von der Rache Bauer hat sich der Frage nach dem Unrechtsbewusstsein auch in einem anderen Kontext genähert, nämlich dem der Strafrechtsreform, die unter Adenauer begonnen und von der sozialliberalen Koalition nach Bauers Tod fortgesetzt wurde. Konsequent argumentierte er gegen die Auffassung, mit der Strafe werde primär die Schuld der Täter gesühnt, eine Auffassung, die sich bis heute, wenn auch in stark modifizierter Form, gehalten hat. Angesichts der Erkenntnisse der Naturwissenschaften über die Bedeutung von natürlicher Anlage und Umwelt für das menschliche Bewusstsein sei es wirklichkeitsfremd anzunehmen, die Täter seien sich stets ihrer Schuld bewusst. Zudem setze der klassische Schuldbegriff den freien Willen voraus, der aber hier folgt Bauer Nietzsche eine Fiktion sei, mit der die Gesellschaft vor sich selbst ihre primitive Neigung zur Rache rechtfertige. Folglich dürfe der Strafe keine Vergeltungs- oder Abschreckungsfunktion mehr zukommen, sondern sie habe ausschliesslich der Resozialisierung des Täters zu dienen. Formalismus und Vernunft In diesen Aufsätzen klärt Bauer auch seine eigenen Positionen: Hatte er in den früheren Aufsätzen offengelassen, ob auch er an ein Naturrecht glaubt, so heisst es jetzt: «Naturrechtssätze von unbestreitbar.